3. Leistungs-, Informations- und Mitwirkungspflichten
3.1 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er seine Leistung aufgrund von Umständen nicht erbringen kann, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen (z. B. mangelnde Baufreiheit, fehlendes oder mangelhaftes beigestelltes Material, unzureichende Baustellen-Infrastruktur). Entsprechendes gilt bei Verzögerungen von Vorgewerken, höherer Gewalt oder unverschuldeter Selbstbelieferungsausfälle. Die Information kann ausnahmsweise entfallen, wenn die hindernden Umstände und deren Auswirkungen offenkundig sind.
3.2 Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten sicher, dass während der Arbeiten Strom, Wasser, Beleuchtung und geeignete Lagerflächen bereitstehen und der Zugang zur Baustelle ungehindert möglich ist. Kann er dies nicht gewährleisten, hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.
3.3 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, müssen die Fahrzeuge des Auftragnehmers und seiner Beauftragten direkt an das Gebäude/Objekt heranfahren und dort ent- und beladen werden können. Für nicht ebenerdige Transporte stellt der Auftraggeber mechanische Transportmittel bereit. Treppen müssen passierbar sein. Entstehende Mehrkosten durch erschwerte Anfahrt oder verlängerte Transportwege, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung.
3.4 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer bei Auftragserteilung, jedoch spätestens zu Beginn der Auftragsausführung, über ihm bekannte Kabel und Leitungen, die nicht den allgemeinen Regeln der Technik entsprechend verlegt sind und sich im Bereich der Leistungsausführung durch den Auftragnehmer befinden oder befinden könnten.
3.5 Der Auftraggeber beschafft erforderliche Genehmigungen und behördliche Erlaubnisse sowohl rechtzeitig als auch auf eigene Kosten und händigt die Unterlagen vor Beginn der Arbeiten dem Auftragnehmer aus.
3.6 Soweit Eigentumsvorbehalte bestehen, verpflichtet sich der Auftraggeber, Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln.
3.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung ganz oder teilweise an Nachunternehmer zu vergeben. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der jeweilige Nachunternehmer fachkundig und zuverlässig ist. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über einen Nachunternehmereinsatz.